• Pässe

    Für Passangelegenheiten deutscher Einwohner der Gemeinde ist das Einwohnermeldeamt zuständig.

    Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des  Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen
    Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

    • Reisepass
    • Kinderreisepass
    • vorläufiger Reisepass (wird nur noch in besonderen Fällen ausgestellt)
       

    Der Pass wird auf Antrag ausgestellt.
    Für Minderjährige und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht durch einen  Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat. Der Passbewerber und sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.
    Bei  Beantragung des Passes oder Kinderreisepasses ist ein biometrisches Passfoto (nicht älter als 1 Jahr) erforderlich.
     

    Gültigkeit: Gebühr:
    6 Jahre  bis zum 24. Lebensjahr 37,50  
    10 Jahre ab dem 24. Lebensjahr 59,00 €

    Bearbeitungszeit: ca. 4 Wochen

    Ab dem 6. Lebensjahr werden Fingerabdrücke im Pass gespeichert; die Abgabe der Fingerabdrücke ab Vollendung des sechsten Lebensjahres ist Pflicht.

    Kinderreisepass
    Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr erhalten auf Antrag einen Kinderreisepass ohne elektronisches Speichermedium.
    Die Ausstellung eines Reisepasses ist ebenfalls zulässig. Hier werden bei Antragstellern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke gespeichert Die Unterschrift ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
     

    Gültigkeit:
    Ab Antragstellung 6 Jahre und eine weitere
    Verlängerung bis längstens zum 12. Lebensjahr
    Gebühr:
    Erstantrag 13,00  
    Verlängerung 6,00 €

    Bearbeitungszeit: sofortige Ausstellung

     

     



    Telefonische Auskünfte zu Ausweisen und Pässen können nur
    Montag und Mittwoch in der Zeit von 8:00-12:00 Uhr unter der Telefon-Nummer 03586 763-136 oder -137 erteilt werden.

  • Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab 26. Juni 2012 ungültig

    Aufgrund europäischer Vorgaben ergibt sich im deutschen Passrecht eine wichtige Änderung: Ab dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig.

    Das Bundesinnenministerium empfiehlt den von der Änderung betroffenen Eltern, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder bei ihrer zuständigen Passbehörde zu beantragen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und - je nach Reiseziel - Personalausweise zur Verfügung.

    Stadtverwaltung Ebersbach-Neugersdorf
    Standesamt/Einwohnermeldeamt